Monatsbericht – April 2022

Independent Retail Europe antwortet auf EU-Konsultation zum Recht auf Reparatur

Else - Else.Groen@IndependentRetailEurope.eu - +32 2 732 46 60

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Im Rahmen dieser Konsultation hat die Europäische Kommission die Interessenträger zu einem möglichen Recht auf Reparatur befragt. Darin ging es auch um gesetzliche Gewährleistungsfristen, ein neues Recht auf Reparatur in Fällen, in denen die gesetzliche Gewährleistung noch nicht gilt, und die Kosten von Reparaturdienstleistungen. Die Ergebnisse der Konsultation werden eine Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs zur Folge haben. Voraussichtlich wird die überarbeitete Fassung im 3. Quartal 2022 vorgelegt.

In Kürze werden wir mit politischen Entscheidungsträgern über dieses Thema sprechen. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie uns weitere Anmerkungen oder Anregungen zu diesem Thema geben möchten.

In unserer Antwort auf die Konsultation (Fragebogen und Stellungnahme) haben wir mit Nachdruck auf eine gerechte und angemessene Aufteilung der Reparaturkosten und einen dringend notwendigen Mechanismus zur Regelung von Regress- und Erstattungsansprüchen zwischen Herstellern und Einzelhändlern hingewiesen. Einzelhändler haften nicht für Mängel und sollten nicht zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet sein. Vielmehr sollten die Kosten für Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vom Verbraucher getragen werden. Vor allem sollten die Hersteller zur Angabe der Lebensdauer ihrer Produkte und Ersatzteile verpflichtet sein.

Wir haben auch darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Garantiezeit dazu führen könnte, dass die Verbraucher weniger sorgsam mit den Produkten umgehen, weil sie nicht mehr als „neu“ angesehen werden und weil die Verbraucher einen Ersatz erwarten können. Zudem ist davon auszugehen, dass die Hersteller die Preise erhöhen, um das unternehmerische Risiko der Kostenübernahme für Ersatzprodukte und Reparaturen zu berücksichtigen.

Bei einer Verlängerung der gesetzlichen Garantiezeit sollte es keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz geben, weil sich die Verbraucher ansonsten grundsätzlich für einen vollständigen Ersatz und nicht für eine Reparatur entscheiden. Letztgenannter Fall würde dem Ziel einer nachhaltigeren Produktnutzung zuwiderlaufen und auch eine enorme finanzielle Belastung für Einzelhändler und Hersteller darstellen.

Außerdem haben wir vorgeschlagen, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Garantiezeit mit regelmäßigen Inspektionen des Produkts verknüpft sein sollte – vor allem bei hochwertigen Produkten. Wenn Verbraucher die regelmäßige Inspektion hochwertiger Produkte ablehnen, dann sollten sie den Ersatzanspruch während der gesetzlichen Garantie verlieren. Im Automobilsektor, in dem Fahrzeuge regelmäßig zur Inspektion und Reparatur gebracht werden müssen, ist diese Praxis bereits gang und gäbe. Daher sollten Produkte sorgsam behandelt und Mängel frühzeitig erkannt und sofort behoben werden.

In Bezug auf ein mögliches Recht auf Reparatur sind die Produkteigenschaften ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, ob ein Produkt ersetzt oder repariert werden sollte. Einzelhändler sind eher geneigt, hochwertige Produkte mit langer Lebensdauer zu reparieren, wobei die Reparaturkosten ohne Weiteres über dem Kaufpreis von Produkten minderer Qualität liegen können. Neben den reinen Reparaturkosten fallen für Einzelhändler auch der Zeitaufwand für die Reparatur, die Kosten für die Einlagerung von Ersatzteilen oder die Kosten für den Transport zum betreffenden Reparaturdienst oder zum Hersteller ins Gewicht.

Außerdem machen sich Einzelhändler Gedanken über die Zufriedenheit ihrer Kunden auf einem hart umkämpften Markt. Kunden, die sich für den Kauf eines brandneuen anstelle eines reparierten (überarbeiteten) Produkts entscheiden, können zu Recht ein neues Ersatzprodukt erwarten, wenn das von ihnen gekaufte neue Produkt innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit kaputt geht. Der Einzelhändler riskiert sogar einen Rechtsstreit mit dem Verbraucher, wenn das Produkt repariert und nicht ersetzt wird.

Eine mögliche alternative Lösung zu einem Recht auf Reparatur oder Ersatz bei einem vom Verbraucher verursachten Mangel oder bei normalem Verschleiß wäre ein Recht auf Auskunft über mögliche Reparaturlösungen. Dann müsste der Hersteller eine Liste von anerkannten Reparaturwerkstätten/ Vertragswerkstätten vorlegen.

Vor allem sollten Hersteller zur Mitteilung der voraussichtlichen Lebensdauer ihrer Produkte verpflichtet sein. Diese Angabe würde die Kaufentscheidung für den Verbraucher transparenter machen und gäbe Einzelhändlern die notwendige Rechtssicherheit in Bezug auf die unterschiedliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 in das nationale Recht einzelner Länder. Die Verpflichtung zur Mitteilung der voraussichtlichen Lebensdauer sollte auch für Ersatzteile gelten.

Auf einige der genannten Fragen und Aspekte werden wir auch im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, kurz B2C-Geschäftspraktiken) näher eingehen (siehe Artikel unten).