Monatsbericht – April 2022

Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

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Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (B2C-Geschäftspraktiken) vorgelegt, damit Verbraucher bewusste und umweltfreundliche Kaufentscheidungen treffen können. Bei den neuen Vorschriften geht es um Produktinformationen über die erwartete Lebensdauer und Reparierbarkeit eines Produkts. Außerdem zielt der Vorschlag darauf ab, sogenannte „Grünfärberei“ (Greenwashing) durch die Aufnahme unzuverlässiger oder falscher Umweltaussagen in die Liste verbotener unlauterer Geschäftspraktiken (die sogenannte „schwarze Liste“) zu verbieten.

Der Vorschlag enthält mehrere neue Definitionen, wie u. a. die Definition für „Umweltaussagen“, die Markennamen und grafische Elemente einschließen.

Ferner ändert der Vorschlag die Liste der irreführenden Geschäftspraktiken. Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn sie Falschinformationen enthält und daher unwahr ist oder den durchschnittlichen Verbraucher auf irgendeine Weise in die Irre führt oder führen könnte. Irreführend aus Sicht der Kommission sind:

  • Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem;
  • Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als gängige Praxis gelten.

Alle Vergleichsinstrumente müssen klare Informationen über die Vergleichsmethode und die betreffenden Produkte geben, die Gegenstand des Vergleichs sind.

Außerdem sieht der Vorschlag eine Änderung von Anhang I durch die Erweiterung der bisherigen „schwarzen Liste“ der verbotenen unlauteren Geschäftspraktiken vor. Dazu gehören u. a.:

  • Anbringen eines freiwilligen Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;
  • Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken, beispielsweise eine Software, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum anhält oder einschränkt;
  • Treffen allgemeiner, vager Umweltaussagen, wobei der Gewerbetreibende die hervorragende Umweltleistung des Produkts nicht nachweisen kann. Solche allgemeinen Umweltaussagen sind beispielsweise „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“, die fälschlicherweise den Schluss nahelegen oder den Eindruck erwecken, dass das betreffende Produkt eine hervorragende Umweltleistung hat;
  • Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht;
  • Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität bei der Verwendung von Verbrauchsmaterialien, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.

Gleichzeitig ändert der Vorschlag auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Bezug auf die vom Händler bereitzustellenden vorvertraglichen Informationen. Die gewerbliche Garantie muss Informationen enthalten über

  • das Bestehen und die Länge des Zeitraums, über den der Hersteller sich verpflichtet, Software-Aktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen bereitzustellen;
  • das Bestehen und die Länge des Zeitraums, über den der Anbieter sich verpflichtet, Software-Aktualisierungen für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen bereitzustellen;
  • die Reparaturkennzahl für eine Ware nach Unionsrecht;
  • andere Reparaturinformationen, sollte auf Unionsebene keine Reparaturkennzahl verfügbar sein – zum Beispiel Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

Die vollständige Pressemitteilung der Europäischen Kommission ist hier zu finden.

Zurzeit analysieren wir den Vorschlag und werden Ihnen in Kürze ein Rundschreiben zu diesem Thema zusenden.