Monatsbericht – April 2022

Einigung auf ein Gesetz über digitale Märkte

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Am 24. März 2022 haben sich die französische Ratspräsidentschaft und das Europäische Parlament auf ein neues Gesetz über digitale Märkte (DMA) geeinigt. Durch mehrere Plichten und Verbote für sehr große Plattformen, die als sogenannte „Gatekeeper“ angesehen werden, soll dieses neue Gesetz wieder für einen faireren Wettbewerb in digitalen Märkten sorgen. Unternehmen, die in mindestens drei Mitgliedstaaten bestimmte Plattformdienste anbieten und bestimmte kumulative Grenzwerte erreichen, fallen automatisch in den Geltungsbereich des DMA (z. B. Amazon).

Der Rat und das Europäische Parlament haben sich darauf verständigt, dass das Gesetz über digitale Märkte automatisch für sehr große Plattformen gelten soll, die folgende kumulative Kriterien erfüllen:

  • Bereitstellung eines Dienstes in mindestens drei Mitgliedstaaten;
  • Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. € in der Europäischen Union (EU) in den letzten drei Jahren oder eine Marktkapitalisierung von mindestens 75 Mrd. €;
  • mindestens 45 Millionen Endnutzer und 10.000 aktive, in der EU ansässige gewerbliche Nutzer pro Monat.

Über die vorgesehene Kategorie „Emerging Gatekeeper“ (aufstrebende Gatekeeper) kann die Kommission sehr großen Plattformen, deren starke Wettbewerbsposition zwar erwiesen, aber noch nicht nachhaltig gefestigt ist, bestimmte Verpflichtungen auferlegen. Außerdem wird ein neues Marktuntersuchungsinstrument geschaffen, über das die Kommission künftige neue Gatekeeper ermitteln kann, die zwar nicht die quantitativen, jedoch die im DMA genannten qualitativen Grenzwerte erreichen (d. h. wenn der Plattformdienst eine erhebliche Auswirkung auf den Binnenmarkt hat, dann ist er ein wichtiges Gateway für gewerbliche Nutzer zur Kundenansprache und genießt eine etablierte, dauerhafte Marktmacht).

Die Liste der Plattformdienste, die in den Anwendungsbereich des DMA fallen, wurde erweitert und umfasst nun auch Online-Vermittlungsdienste wie Marktplätze, App-Stores, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Cloud-Dienste, Werbedienste, Sprachassistenten und Webbrowser.

Auf sehr große Plattformen, die in den Anwendungsbereich des DMA fallen, kommen eine Reihe von Verpflichtungen und Verbote zu. Für den Einzelhandel sind folgende Pflichten und Verbote relevant:

  • die Verpflichtung, Verkäufern den Zugang zu ihren Marketing- oder Werbeleistungsdaten auf der Plattform zu gewähren (besonders nützlich und sinnvoll für KMU-Einzelhändler, die den Amazon-Marktplatz nutzen);
  • die Verpflichtung, die Europäische Kommission über ihre Übernahmen und Fusionen zu informieren;
  • das Verbot der Eigenwerbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen;
  • das Verbot der Wiederverwendung privater Daten, die während eines Plattformdienstes für die Zwecke eines anderen Dienstes erhoben wurden;
  • das Verbot einiger unfairer Bedingungen für gewerbliche Nutzer.

Nach seiner förmlichen Billigung muss das Gesetz über digitale Märkte innerhalb von sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten umgesetzt werden.

Insgesamt gesehen bedeutet der Kompromiss zu den quantitativen Grenzwerten (die höher sind als die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Grenzwerte), dass nur eine sehr geringe Anzahl sehr großer Plattformen in den Geltungsbereich des DMA fallen wird. Interne Plattformen von Verbundgruppen selbständiger Einzelhändler erreichen diese kumulativen quantitativen Grenzwerte zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht. Ein Unternehmen wie Amazon (und möglicherweise Alibaba) dürfte in den Geltungsbereich fallen und müsste die neuen Pflichten und Verbote einhalten, die die geschäftlichen Aktivitäten von KMU-Einzelhändlern schützen, die diese Art von Marktplätzen nutzen.