16.03.2022

Rundschreiben 13/2022 – Konsultation zur Reparierbarkeit von Produkten und Studie zu den Erfahrungen von Einzelhändlern damit – Bitte um Rückmeldung bis 24. März (Geschäftsschluss)

Sophia - Sophia.Kruegel@IndependentRetailEurope.eu - +32 2 739 60 97

Die Forderung nach Reparierbarkeit von Produkten kann sich stark auf die Zukunft des Einzelhandels auswirken.

Zu dieser Frage hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation vorgelegt. Darin geht es auch um gesetzliche Gewährleistungsfristen, ein neues Recht auf Reparatur in Fällen, in denen die gesetzliche Gewährleistung noch nicht greift, und die Kosten von Reparaturdienstleistungen. Zeitgleich führt die Kommission eine Studie zu den Erfahrungen von Einzelhändlern mit Reparaturdienstleistungen und gesetzlichen Gewährleistungen durch. Die Antworten sollen der Kommission bei der Beurteilung der Möglichkeit helfen, einen wesentlichen Aspekt ihrer Verbraucherschutzvorschriften, nämlich der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (Warenkaufrichtlinie), zu ändern. Ein Vorschlag zur Änderung der Warenkaufrichtlinie in diesem Sinne wird voraussichtlich im 3. Quartal 2022 vorgelegt. Sehen Sie sich bitte auch unser Rundschreiben 03/2022 zu einer kürzlich durchgeführten Konsultation zum Thema „Recht auf Reparatur“ an. Wir bitten Sie um die Zusendung Ihrer Antworten bis zum 24. März.

 

KURZE Konsultation zur Reparierbarkeit von Waren

Die Kommission möchte den Verbrauchern Anreize bieten, um die nachhaltige Nutzung von Produkten zu fördern und ihre Möglichkeit zur Reparatur defekter Produkte zu verbessern.

In unserem Antwortentwurf argumentieren wir, dass die Reparaturkosten und die Produkteigenschaften in den neuen Regeln zur Reparierbarkeit berücksichtigt werden müssen. Wenn die Reparaturkosten die Kosten für eine Ersatzlieferung übersteigen, sollte letzterem der Vorzug gegeben werden. Für Hersteller und Einzelhändler kann die Reparatur von großen Haushaltsgeräten, Möbeln und Fahrzeugen akzeptabel sein. Schwierig ist allerdings die Reparatur von Elektronikgeräten, kleinen Geräten und Textilien. Daher sollten sie nicht unter das neue Recht auf Reparatur fallen.

Ein Recht auf Reparatur könnte für Fälle eingeführt werden, in denen die gesetzliche Gewährleistung noch nicht gilt, also beispielsweise, wenn ein Kunde ein Produkt versehentlich fallen lässt. Dieser Fall ist durch die geltenden Rechtsvorschriften noch nicht abgedeckt. Ferner argumentieren wir, dass das Recht auf Reparatur nach der gesetzlichen Gewährleistung nur in Fällen gelten sollte, in denen der Defekt durch normalen Verschleiß verursacht wurde. Fälle, in denen ein Defekt vom Verbraucher verursacht wurde, sollten nicht unter die gesetzliche Gewährleistung fallen. In diesem Fall sollte der Verbraucher die Reparaturkosten übernehmen.

Unserer Auffassung nach sollte in erster Linie der Hersteller für die Reparatur und Übernahme der Kosten verantwortlich sein. Als zweite Option könnte ein defektes Produkt vom Verkäufer repariert werden. Für selbständige (Reparatur-)Dienstleister und Kunden werden Reparaturen vermutlich zu aufwendig sein, was dazu führen wird, dass defekte Produkte in den meisten Fällen ersetzt werden.

Außerdem zieht die Kommission eine Reparatur als primären vorgeschriebenen Rechtsbehelf, den Neubeginn der gesetzlichen Gewährleistung nach der Reparatur, die Einführung von längeren gesetzlichen Gewährleistungsfristen, den Ersatz defekter Produkte durch generalüberholte Produkte oder die Einführung freiwilliger Selbstverpflichtungen von Unternehmen in Erwägung.

Unser Antwortentwurf ist hier zu finden und die Konsultation hier. Wir bitten um Ihre Stellungnahme bis zum 24. März (Geschäftsschluss).

 

KURZE Studie zu den Erfahrungen von Einzelhändlern mit Reparaturdienstleistungen und gesetzlichen Gewährleistungen

Die Studie soll ein besseres Verständnis für den aktuellen Reparaturmarkt und die zugehörigen Marktpraktiken vermitteln.

Der Fragebogen enthält Fragen zu:

  • den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Einzelhändler und dem Hersteller/Anbieter bezüglich von Ersatzteilen innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
  • dem Reparaturprozess, wenn er innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist stattfindet
  • dem Reparaturprozess, wenn er außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist stattfindet
  • den Faktoren, die einen Einfluss auf den Ersatz anstelle einer Reparatur haben
  • der Kapazität der europäischen Reparatur-Infrastruktur
  • den Auswirkungen einer Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungen
  • den zukünftigen Entwicklungen des Reparaturmarktes

Der Fragenbogen ist hier zu finden.