18.03.2022

Rundschreiben 15/2022 – Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug – Bitte um Rückmeldung bis zum 13. Mai

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Am 2. März hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (nur in englischer Sprache verfügbar) veröffentlicht. Am 16. Februar hat der Ausschuss des Europäischen Parlaments für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) seinen Initiativbericht zu einer möglichen Überarbeitung der Spielzeugsicherheitsrichtlinie angenommen. Darin hat er die Kommission zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs aufgefordert, um Grenzwerte für bestimmte Chemikalien festzulegen, die Marktüberwachung, Rückverfolgbarkeit und Sicherheit von im Internet verkauftem Spielzeug zu verbessern und obligatorische Kennzeichnungssysteme für Lebensdauer, Reparierbarkeit, Ersatzteile und Nachhaltigkeit in Erwägung zu ziehen. Um diese Fragen geht es ebenfalls in der öffentlichen Konsultation. Wir gehen davon aus, dass im 4. Quartal 2022 ein Legislativvorschlag vorgelegt wird. Wir bitten unsere Mitglieder, uns ihre Stellungnahme zu unserem Antwortentwurf bis Freitag, den 13. Mai (Geschäftsschluss) zuzusenden.

 

Der Bericht des Europäischen Parlaments enthält Aspekte, die für den Einzelhandel von Interesse, jedoch nicht von kritischer Bedeutung sind:

  • Die Richtlinie sollte in eine Verordnung umgewandelt werden, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zur Anwendung kommt.
  • Die überarbeitete Fassung sollte strengere Maßnahmen für Chemikalien enthalten, die Grenzwerte in mehreren Ländern anpassen und die Altersgrenze von 36 Monaten abschaffen.
  • Die Marktüberwachung für Spielzeug sollte verstärkt werden. Zur Überwachung von Online-Marktplätzen könnten künstliche Intelligenz (KI) und Blockchain-Technologie genutzt werden.
  • Online-Marktplätze sollten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit von Spielzeug zu gewährleisten und die Rückverfolgbarkeit von im Internet verkauftem Spielzeug zu verbessern.
  • Das Parlament zieht obligatorische Kennzeichnungssysteme für Lebensdauer, Reparierbarkeit, Ersatzteile und Nachhaltigkeit in Erwägung. Die Kommission sollte auch die Möglichkeit für den Einsatz digitaler Etikettierung prüfen.

Außerdem fordert das Parlament die Kommission dazu auf, die Möglichkeit zu prüfen, eine europaweite Datenbank für Unfälle und Verletzungen mit einem speziellen Abschnitt für Spielzeug einzurichten.

Die Europäische Kommission erkennt an, dass die aktuelle Richtlinie mehrere Mängel aufweist, insbesondere in Bezug auf Chemikalien, die Marktüberwachung und die Durchsetzung in den Mitgliedstaaten. Es fehlt ein genereller Ansatz für das Risikomanagement von endokrinen Disruptoren sowie persistenten und bioakkumulierbaren Substanzen. Die Europäische Kommission möchte klären, welche Chemikalien stärker eingeschränkt werden sollten und wo Ausnahmeregelungen weiterhin nützlich sind. Die Grenzwerte sollten nicht zwischen Kindern unter oder über 36 Monaten unterscheiden. Vor allem möchte die Kommission die mögliche Einführung von digitalen Produktinformationen für Spielzeug prüfen. Bislang enthält die Spielzeugsicherheitsrichtlinie noch keine Bestimmungen zu Datenschutz und Privatsphäre. Der Fragebogen zur Konsultation enthält Fragen zum administrativen und finanziellen Aufwand von Änderungen der Kennzeichnungsanforderungen und die Frage, ob digitales Spielzeug in den Geltungsbereich der Spielzeugsicherheitsrichtlinie aufgenommen werden sollte oder ob digitales Spielzeug durch konkretere Vorschriften (DSGVO, Niederspannungsrichtlinie, Gesetz über künstliche Intelligenz) ausreichend reguliert ist.

In unserer Antwort äußern wir mehrere Bedenken. Erstens sollten die Bestimmungen zu Einzelfällen, die bereits in den jüngsten Vorschlag für eine Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit aufgenommen wurden, auch in eine neue Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug aufgenommen werden. Demnach dürften Einzelhändler einzelne fehlerhafte Produkte dem Hersteller direkt melden, der daraufhin die Behörden informieren würde. Einzelhändler müssten keine Klagen von Herstellern für versehentliche Falschmeldungen ihrer Produkte fürchten. Zweitens sollten die Meldepflichten und Pflichten von Händlern in allen Rechtsvorschriften für die Produktsicherheit aufeinander abgestimmt und identisch sein. Drittens hätten besonders schutzbedürftige Verbraucher bei einer digitalen Produktkennzeichnung überhaupt keinen Zugang mehr zu den notwendigen Produktinformationen. Zudem bestünde das Risiko, dass die Verantwortung für die Bereitstellung von gedruckten Produktinformationen vom Hersteller an den Einzelhändler übertragen wird. Wir argumentieren, dass sich dies in der Praxis nicht umsetzen lässt und dass digitale Produktinformationen zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht sind.

Wir geben keine konkrete Stellungnahme zu bestimmten Chemikalien bzw. Substanzen oder zu den Verfahren für die Konformitätsbewertung ab. Wir argumentieren, dass Cybersicherheits- und Datenschutzaspekte in den derzeit geltenden Vorschriften bereits ausreichend berücksichtigt sind. Wir würden uns freuen, bis Freitag, den 13. Mai (Geschäftsschluss) Rückmeldungen von Mitgliedern zur Haltbarkeit/Reparierbarkeit von Spielzeug, Lieferung von Ersatzteilen und Nachhaltigkeit zu erhalten.

Unser Antwortentwurf ist hier zu finden.