28.03.2022

Info Flash 02/2022 – Europäische Kommission verabschiedet neuen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine

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Am 23. März 2022 hat die Europäische Kommission einen neuen Befristeten Krisenrahmen verabschiedet, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die in den EU Beihilfevorschriften vorgesehene Flexibilität zu nutzen, um die wirtschaftlichen Folgen der russischen Invasion der Ukraine zu begrenzen und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa zu wahren. Der vorübergehende Rahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Die Kommission wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, staatliche Beihilfen für drei Zwecke bereitzustellen:

  • Unterstützung von Unternehmen, die von der aktuellen Krise, beziehungsweise den /Sanktionen/Gegensanktionen betroffen sind;
  • Sicherstellung des Zugangs von betroffenen Unternehmen zu Liquidität;
  • Entschädigungen für die unterwartet hohen Energiekostensteigerungen.

Direkte staatlichen Beihilfen an betroffene Unternehmen:

  • Staatliche Beihilfen (jeglicher Form, einschließlich direkter Zuschüsse) können bis zu 35.000 Euro für betroffene Unternehmen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, und bis zu 400.000 Euro pro Unternehmen in allen anderen Sektoren betragen.
  • Die Hilfen müssen nicht an einen Anstieg der Energiepreise gekoppelt sein, da die Folgen für die Wirtschaft unterschiedlich ausfallen, einschließlich physischer Unterbrechungen der Lieferkette.

Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und subventionierten Darlehen:

  • Die Mitgliedstaaten können subventionierte staatliche Garantien in Form von subventionierten Prämien gewähren, wobei die Jahresprämien für neue Darlehen für KMU und Nicht-KMU auf den geschätzten Marktsatz gesenkt werden. Dies soll sicherstellen, dass Banken weiterhin Kredite an betroffene Unternehmen vergeben.
  • Mitgliedstaaten können öffentliche und private Darlehen mit subventionierten Zinssätzen ermöglichen (d. h. mit einem Zinssatz, der mindestens dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich festgelegter Kreditrisikoprämien entspricht, die für KMU bzw. Nicht-KMU gelten).
  • Für den maximalen Kreditbetrag gelten spezifische Grenzen (basierend auf Betriebsbedarf, Umsatz, Energiekosten und Liquiditätsbedarf).

Staatlichen Beihilfen zum Ausgleich hoher Energiepreise:

  • Beihilfen (jeglicher Form, einschließlich direkter Zuschüsse) können bereitgestellt werden, um Unternehmen, besonders solche mit einem hohen Energieverbrauch (wie im befristeten Rahmen festgelegt), für zusätzliche Kosten aufgrund der jüngsten Energiepreiserhöhungen teilweise zu entschädigen.
  • Die Gesamtbeihilfe pro Unternehmen darf 30% der förderfähigen Kosten nicht übersteigen, mit einem Höchstbetrag von 2 Mio. EUR.
  • Wenn das Unternehmen Betriebsverluste erleidet, können die Mitgliedstaaten weitere Beihilfen gewähren. Diese können über die Obergrenzen hinausgehen. Möglich sind bis zu 25 Mio. Euro für energieintensive Unternehmen und bis zu 50 Mio. Euro für Unternehmen in ausgewählten Sektoren (z. B. Aluminiumherstellung, Glasfasern, Düngemittel, etc.).

Es gelten einige Vorsichtsmaßnahmen:

  • Die Kommission wird auf die Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Beihilfe und dem Ausmaß der Gefährdung des Unternehmens durch die Krise unter Berücksichtigung seines Umsatzes und seiner Energiekosten achten.
  • Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Gewährung von Beihilfen die Festlegung nichtdiskriminierender Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz oder die Versorgungssicherheit.